System EPU – Elektroniczne Postępowanie Upominawcze

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E-Gericht Information auf Deutsch
Die XVI. Zivilkammer des Landgerichts Lublin (zur Zeit die VI. Zivilkammer des Landgerichts Lublin – West in Lublin) hat ihre Tätigkeit am 4. Januar 2010 begonnen.
Die VI. Zivilkammer, bekannt als das „Elektronische Gericht“ (das „E-Gericht“), entscheidet über Zivilsachen im elektronischen Mahnverfahren, das durch das Gesetz vom 9. Januar 2009 über die Änderung der Zivilprozessordnung und anderer Gesetze (veröffentlicht im Gesetzblatt 2009, Nummer 26, Position 156) eingeführt worden ist.
Das „E–Gericht“ ist örtlich zuständig für das gesamte Gebiet der Republik Polen, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz oder den Sitz des/der Beklagten. Die sachliche Zuständigkeit des „E–Gerichts“ besteht für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Geldzahlung (auch in Arbeitssachen und Handelssachen). Die Rechtsfälle werden im elektronischen Mahnverfahren ohne Rücksicht auf den Streitwert behandelt, also auch solche, die im ordentlichen Verfahren dem Oberlandesgericht zugewiesen wären. Es ist nur von Bedeutung, dass die Fälligkeit der Ansprüche nicht früher eintreten kann als binnen einer Frist von drei Jahren, bis zum Tage an dem die Klageschrift beim „E–Gericht“ eingereicht worden ist. Familiensachen und nichtvermögensrechtliche Ansprüche sind aus der sachlichen Zuständigkeit des „E-Gerichts“ ausgeschlossen.
Es muss betont werden, dass Klagen, für die eine Zuständigkeit des „E-Gerichts“ begründet ist, nicht zwingend hier erhoben werden müssen; dies ist vielmehr eine Alternative zum ordentlichen Verfahren. Anders gesagt, das Entstehen des „E–Gerichts“ nimmt dem Bürger in keinem Fall den verfassungsmäßig garantierten Anspruch auf Zugang zum Gericht.
Der Kontakt des Klägers mit dem „E–Gericht“ findet nur in elektronischer Form statt. Diese Kommunikation ermöglicht ein elektronisches System, das zur Bedienung des elektronischen Mahnverfahrens geschaffen worden ist. Der Kläger muss über eine individuelle, elektronische Adresse auf der E–Domain www.esad.gov.pl verfügen, um seine Schriftsätze vorzubereiten und bei dem „E–Gericht“ einzureichen. Schriftsätze des Klägers, die nicht in dieser elektronischen Form angebracht werden, bewirken keine rechtlichen Folgen. Im Gegensatz zum Kläger darf der Beklagte sowohl elektronisch als auch mit Hilfe von herkömmlichen Schreiben Kontakt mit dem E–Gericht aufnehmen. Wenn sich der Beklagte doch für die elektronische Form entscheidet, ist er aber für das weitere Verfahren an seine Wahl gebunden.
Die wichtigste Art von Entscheidungen, die beim „E–Gericht“ getroffen werden, sind Mahnbescheide. Der Rechtspfleger oder der Richter prüft ohne mündliche Verhandlung nur auf der Grundlage des schriftsätzlichen Vorbringens der Parteien, ob der in der Klageschrift erhobene Anspruch tatsächlich besteht. Der Kläger muss seine Forderung ausführlich beschreiben und alle Beweismittel zum Nachweis seiner Behauptungen bezeichnen. Die Beweismittel müssen der Klageschrift aber nicht beigefügt werden. Gesetzt den Fall, dass der Rechtspfleger oder der Richter die Klage für begründet hält, generiert das elektronische System den Entwurf des Mahnbescheids, der sodann vom Rechtspfleger oder Richter mittels einer elektronischen Unterschrift unterzeichnet wird. (Als elektronische Unterschrift bezeichnet man den elektronischen, individuellen Code, der jedem Rechtspfleger und Richter beim „E–Gericht“ zugeordnet ist). Wenn der Rechtspfleger oder der Richter zu der Schlussfolgerung kommt, dass die Forderung des Klägers nicht gerechtfertigt ist, wird der Mahnbescheid nicht erlassen, sondern das Verfahren durch Beschluss eingestellt. In solchem Fall kann der Kläger die Klageschrift auf denselben Anspruch gegen denselben Beklagten in anderem als das elektronische Mahnverfahren erheben. Wenn der Kläger seine Klage innerhalb von drei Monaten seit dem Tag, an dem der Beschluss über die Verfahrenseinstellung erlassen worden ist, einreicht, gilt die Streitsache als mit dem Tag an dem sie bei dem „E–Gericht“ eingereicht worden ist, rechtshängig geworden. Die Kosten, die im elektronischen Mahnverfahren entstanden sind, werden auf Antrag der Streitparteien in neuem Verfahren berücksichtigt. Hier ist auch zu bemerken, dass im Fall der Klageschriften, die bis zum 6. Februar 2020 beim „E–Gericht“ eingereicht worden sind, werden die Klagen wie früher an das örtlich und sachlich zuständige ordentliche Gericht verwiesen. - (Die Änderungen wurden durch das Gesetz vom 4. Juli 2019 über die Änderung der Zivilprozessordnung und anderer Gesetze eingeführt - veröffentlicht im Gesetzblatt 2019, Position 1469).
Der Mahnbescheid wird dem Kläger automatisch durch das elektronische System zugestellt. Im Gegensatz dazu findet die Zustellung der Klageschrift und des Mahnbescheids an den Beklagten in herkömmlicher Weise (durch die Post) statt. Der Beklagte kann binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Widerspruch einlegen. Ein Widerspruch muss die Erklärung enthalten, inwieweit der Mahnbescheid angefochten wird und die Bezeichnung der Verteidigungsmittel, die bis zur Einlassung erhoben werden können. Durch den wirksam eingelegten Widerspruch verliert der Mahnbescheid seine Wirkung und das Verfahren wird durch Beschluss eingestellt. Ist der Kläger weiter an die Fortsetzung des Rechtsstreits interessiert, kann er, wie das schon oben beschrieben worden ist, seine Klageschrift in anderem als das elektronische Mahnverfahren erheben. Auch in diesem Fall, wenn es um die Klageschriften geht, die bis zum 6. Februar 2020 beim „E–Gericht“ eingereicht worden sind, wird der Rechtsstreit infolge des wirksam eingelegten Widerspruchs vom „E-Gericht“ an das ordentliche Gericht verwiesen, welches für das weitere Verfahren zuständig ist.
Wird kein Widerspruch eingelegt, so erwächst der Mahnbescheid in Rechtskraft und wird von Amts wegen mit der Vollstreckungsklausel versehen. Der Mahnbescheid mit Vollstreckungsklausel stellt einen Vollstreckungstitel dar, der Voraussetzung der Zwangsvollstreckung ist. Auf Antrag des Klägers leitet der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung ein.

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